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Stellungnahme des VDB-Physiotherapieverbandes zum
Eckpunktepapier

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat am 18.09.2018 ein Eckpunktepapier zur Sicherung und Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung veröffentlicht. Der VDB-Physiotherapieverband nimmt Stellung in einem Schreiben vom 21.09.2018. Im Zuge der Transparenz veröffentlichen wir unsere Positionen:

An das Bundesministerium für Gesundheit
Herrn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn

Betreff: Durchführung der Heilmittelversorgung
Hier: Eckpunktepapier vom 17.09.2018

Sehr geehrter Herr Bundesminister Spahn,

der VDB-Physiotherapieverband begrüßt es außerordentlich, dass sich Ihr Ministerium um die Sicherung und Weiterentwicklung der Heilmittelversorgung bemüht. Der dargestellte bundesweite Mangel an Fachkräften bietet hierfür allen Anlass.

Der Wegfall der Grundlohnsummenanbindung und die Schaffung eines einheitlichen Vergütungsniveaus auf Bundesebene, die sich am höchsten Vertragspreis orientiert, bieten sicher eine gute Grundlage für künftige Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen, wenn Verträge auf Bundesebene abgeschlossen werden sollen. Inwieweit regionale selektiv-vertragliche Abweichungen zugelassen werden können und sollen, bedarf sicherlich einer genauen Analyse. De lege lata käme der GKV-Spitzenverband nicht als Vertragspartner in Betracht. De lege ferenda wäre dies natürlich möglich, auch wenn damit die Verhandlungsposition der Kassenseite in einem ganz erheblichen Maße gestärkt wird. Die Marktmacht der gesamten gesetzlichen Krankenversicherung ist immens. Es wäre deshalb nach hiesiger Auffassung notwendig, dem stringenten Schiedsverfahren zur Konfliktlösung auch Parameter an die Hand zu geben, die angewandt werden müssen, um zu einer angemessenen Fortschreibung von Vergütungen zu gelangen.

1. Was nach unserer Auffassung allerdings unterbleiben sollte, ist die Übertragung der alleinigen Vertragskompetenz auf einen Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Dies bietet rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten, die wohl nicht überwunden werden können:

a) In rechtlicher Hinsicht ergibt sich schon aus § 57 Abs. 1 SGB X, dass ein Vertrag nur in Rechte Dritter eingreifen darf, wenn dieser vorher zugestimmt hat. Diesem Grundsatz trägt die bestehende Rechtslage dadurch Rechnung, dass es Heilmittelerbringern möglich ist, ihren Berufsverband zu beauftragen, Vertragsverhandlungen durchzuführen, die dann für die Mitglieder Wirkung entfalten können. Nach § 124 Abs. 2 Ziff. 3 SGB V müssen allerdings die bestehenden Verträge zum Erhalt der Zulassung (§ 124 Abs. 6 SGB V) anerkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nehmen die Berufsverbände die sogenannte „Vertragskompetenz“ als eigenes Recht wahr. Mit der Vertragskompetenz geht die Befugnis einher, die Mitgliedsinteressen und –rechte im eigenen Namen zu vertreten, auch in gerichtlichen Verfahren (BSG vom 24.11.2004 – B 3 KR 16/03 R -, II Ziffer 1). Den Berufsverbänden der Heilmittelerbringer ist eine Kompetenz zum Abschluss dieser Verträge mit dem gesetzlich vorgegebenen Inhalt übertragen, wobei mit dieser Kompetenz die entsprechende Gestaltungsbefugnis einhergeht, auf Inhalte der Vertragsfassung einzuwirken (BSG, Urteil vom 27.10.2009 – B 1 KR 4/09 R – Rdn. 15). Mit der angedachten Regelung würden sämtliche Heilmittelverbände bis auf die SHV die Vertragskompetenz verlieren, Verträge abzuschließen für ihre Mitglieder. Die SHV selber hat bereits nach ihrer Satzung nicht das Recht, Heilmittelerbringer selber zu vertreten, sondern nur Verbände. Die Verpflichtung, das Einvernehmen herzustellen, ersetzt nicht die Möglichkeit, durch Verhandlungen gestalterisch auf Vertragsinhalte einzuwirken. Damit wäre nicht zu erklären, wie Heilmittelerbringer rechtlich an Verträge gebunden werden sollen, die nicht mehr von ihren Berufsverbänden, sondern von einem Spitzenverband abgeschlossen werden, dem sie in keiner Weise angehören und dem auch ihr eigener Verband nicht angehört.

b) Der SHV e. V. ist kein Spitzenverband der Heilmittelerbringer. Von 17 Heilmittelverbänden, die auf Bundesebene tätig und anerkannt sind, sind nur 5 in der SHV organisiert. Nicht einmal sämtliche Heilmittelbereiche sind dort abgebildet. Weder ein überragender Grad der Organisation noch die inhaltliche Kompetenz für sämtliche Heilmittelbereiche sind festzustellen. Hinzu kommt, dass auch nach der Satzung des SHV die Mitgliedsverbände und deren Mitglieder vertreten werden, nicht aber die Interessen von Personen und Verbänden, die nicht Mitglieder der SHV sind. Einem solchen Verein kann schlicht und ergreifend die Vertragskompetenz für den Gesamtbereich der Heilmittelerbringer nicht übertragen werden. Soweit die alleinige Vertretungskompetenz des SHV mit der großen Anzahl der Mitglieder, die vertreten werden sollen, begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass eine übergroße Anzahl von angestellten Therapeuten für die Vertretung der Interessen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht relevant ist. Soweit die Mitgliedsverbände des SHV Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfunktionen ausüben, ist dies im Bereich der sozialen Krankenversicherung unbeachtlich, weil die Regelungen aus dem SGB V nur die selbständigen Praxisinhaber betreffen.

c) Mit dieser Regelung würde eine Vielzahl von Streitigkeiten innerhalb der Heilmittelverbände mit dem SHV geradezu provoziert. Insbesondere dann, wenn sich Verbände für einen speziellen Heilmittelbereich benachteiligt oder nicht hinreichend berücksichtigt fühlen, wird es zu Klagen gegen den SHV kommen, den Abschluss von Verträgen mit bestimmten Inhalten zu unterlassen u. ä. Es müsste geregelt werden, was gelten soll, wenn einzelne Heilmittelverbände das Einvernehmen nicht herstellen, also widersprechen. Selbst wenn ein Widerspruch gegen ein Verhandlungsergebnis berechtigt wäre, würde ein erheblicher Druck auf einen Mitgliedsverband ausgeübt werden können, wenn eine große Zahl von Heilmittelerbringern z. B. höhere Preise erhalten könnte, dies aber an dem Widerstand eines einzigen Heilmitteverbandes scheitert, weil eben die Interesse gerade seiner Mitglieder negativ betroffen sein könnten. Der Streit, der jetzt unter Heilmittelverbänden gelegentlich entsteht und die Meinungsverschiedenheiten, die seit Jahrzehnten traditionell bestehen, würden nur auf das Innenverhältnis übertragen, was sich aber sicherlich auch auf das Außenverhältnis auswirken wird.

d) Wichtige Verhandlungen werden vom SHV in der Regel so geführt, dass von jedem inhaltlich betroffenen Mitgliedsverband mindestens ein Vertreter mit an einer SHV-Verhandlung teilnimmt. Somit liegt es nahe, für Verhandlungen auf Bundesebene Verhandlungskommissionen zu bilden, die für jeden Heilmittelbereich zusammentreten könnten, ähnlich wie die Tarifkommissionen der Gewerkschaften bei Tarifverhandlungen und/oder Arbeitskämpfen. Z. B. im Bereich physikalische Therapie würden die vier Verbände je zwei Mitglieder für die Verhandlungskommission benennen, die dann auf Bundesebene verhandeln könnten, und zwar mit voller Legitimation, ihre Mitglieder zu vertreten im Rahmen ihrer Satzung. Dem SHV könnten dann organisatorische Maßnahmen übertragen werden, wie Terminsabsprachen und Einladungen u. ä.

2.) Dem SHV den gesetzlichen Auftrag zu geben, mit dem GKV-Spitzenverband Indikationen für Blankoverordnungen zu vereinbaren, kann nach unserer Auffassung in keinem Fall gefolgt werden. Der SHV hat für einige Heilmittelbereiche keine Mitgliedsverbände und deshalb auch keine Sachkunde, die Grundlage dafür ist, Indikationen zu entwickeln, die für Blankoverordnungen geeignet sind. Dies gilt natürlich insbesondere dann, wenn bei bestimmten Indikationen Blankoverordnungen vorgeschrieben werden sollen.

3.) Die Zulassungsempfehlungen nach § 124 Abs. 4 SGB V rechtsverbindlich auszugestalten, würde dem Ziel, weniger Bürokratie zu schaffen, sicher entsprechen. Bisher ist seit dem Urteil des BSG vom 27.03.1996 – 3 RK 25/95 – davon auszugehen, dass keine Zulassungsentscheidungen in den Empfehlungen enthalten sein dürfen, da sich diese abschließend aus dem Gesetz ergeben. Dies dürfte auch unmittelbar aus Artikel 12 Abs. 1 GG folgen, so dass zahlreiche Empfehlungsinhalte als Zulassungsvoraussetzungen rechtsverbindlich nicht festgesetzt werden dürften.

4.) Der VDB-Physiotherapieverband begrüßt außerordentlich, dass der Beruf des Physiotherapeuten und Masseurs zum eigenverantwortlichen Handeln befähigen und damit die Chance zur beruflichen Selbstverwirklichung bieten soll. Dies fordert in der Tat ein grundsätzliches Umdenken.

Eigenverantwortliches Handeln im Rahmen einer beruflichen Selbstverwirklichung setzt aber voraus, dass der Therapeut sämtliche Therapiemaßnahmen, die sein Beruf bietet, auch anwenden und im Rahmen der GKV abrechnen darf.

Die Integration von Zertifikatsleistungen in die berufliche Ausbildung darf also nicht nur möglich sein, sondern muss – soweit es irgend geht – vorgeschrieben sein. Dies folgt auch aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Wenn der Bundesgesetzgeber ein Berufsbild regelt, muss dies dazu befähigen, die zum Berufsbild gehörenden Behandlungsformen auch auszuüben. Im Ausnahmefall können Abweichungen zulässig sein, wenn spezielle Gefahren mit der Ausübung von Behandlungstätigkeit verbunden sind, etwa bei der Behandlung von Kleinkindern. Der VDB-Physiotherapieverband hat einen detaillierten Vorschlag für die Neufassung einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung eingereicht, auf die wir hier Bezug nehmen wollen.

Als Verband bitten wir ausdrücklich darum, zu der Projektgruppe im BMG, die sich mit der Neufassung des Berufsgesetzes bzw. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung befasst, hinzugezogen zu werden.

Wenn von Ihnen, sehr geehrter Herr Minister, oder in Ihrem Hause Diskussionsbedarf besteht, steht der VDB-Physiotherapieverband gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marcus Troidl
Bundesvorsitzender
VDB-Physiotherapieverband e.V.